Neue Regel: Medizinische Masken in Bus und Bahn

von Uwe Brauer (Kommentare: 0)

Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg schreibt vor, dass in öffentlichen Verkehrsmitteln medizinische Masken, also OP-Masken, FFP-2-Masken oder Masken nach dem Standard KN95/N95, verwendet werden müssen.

In Bus und Bahn besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Neben OP-Masken können auch KN95/N95 oder FFP2-Masken getragen werden.
In Bus und Bahn besteht eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Neben OP-Masken können auch KN95/N95 oder FFP2-Masken getragen werden.

Zur weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie haben sich Bund und Länder am 19. Januar auf längere und strengere Beschränkungen geeinigt. Neben einer Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar gilt auch für den öffentlichen Nahverkehr eine weitere Regelung.

In öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften müssen seit Montag, 25. Januar, medizinische Masken über Mund und Nase getragen werden, also OP-Masken, KN95/N95 oder FFP2-Masken. Schutzschilde, Kinnvisiere o.ä. sind ausdrücklich keine geeigneten Mund-Nasen-Bedeckungen. Das gleiche gilt für Alltagsmasken wie etwa Stoffmasken.

Medizinische Masken haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken wie die von vielen genutzten Stoffmasken. Dies ist vor dem Hintergrund nach wie vor sehr hoher Infektionsraten möglicher besonders ansteckender Mutationen des Coronavirus entscheidend.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske besteht absofort während der Fahrt mit Bus und Bahn sowie beim Aufenthalt in Bahnhöfen, an Bahnsteigen und Bushaltestellen.

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